Für eine Einreise nach Deutschland benötigen Menschen aus vielen Herkunftsländern ein Visum (siehe auch Visum für Deutschland).

Es wird dabei unterteilt in

  • Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Reisevisum)
  • oder Visum für den längerfristigen Aufenthalt.

Verfügt der Ausländer nicht über die finanziellen Mittel seinen Unterhalt zu bestreiten, so kann ihm durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu einem Aufenthaltstitel verholfen werden (sofern der Ausländer eingeladen wurde).

Die Verpflichtungserklärung (gebührenpflichtig) wird bei der Ausländerbehörde oder bei einer Auslandsvertretung abgegeben. Vorausetzung ist hierfür allerdings, dass der Verpflichtungsgeber seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung in einem Drittland kann nur erfolgen, wenn der Verpflichtungsgeber in diesem Land seinen ständigen Wohnsitz hat.

Hält er sich jedoch nur vorrübergehend dort auf (zu Besuch oder für eine bestimmte Zeit… z.B. zur Arbeitsaufnahme), so muss er zurück in das Heimatland, um die Verpflichtungserklärung dort bei der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) zu beantragen.

Die Rechtsfolgen der Verpflichtungserklärung sind durch §68 des Aufenthaltgesetzes geregelt.

Mehr Informationen:

Versicherungsschutz (Konsulate.de-Servicebereich)
§68 AufenthG 2004 – Haftung für den Lebensunterhalt bei Jusline.de
Informationen zur Verpflichtungserklärung der deutschen Botschaft in Peking
Visum für Deutschland (Kurzinfo aus unserem Blog)